Öffentliche Bekanntmachung
"Windenergie Limpurger Land"
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat den von dem Gemeindeverwaltungsverband Limpurger Land am 01.12.2014 in öffentlicher Sitzung beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie Limpurger Land" mit Erlass vom 16.11.2015 (Aktenzeichen: 621.31) auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Maßgebend ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und Karten in der Fassung vom 01.12.2014, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie Limpurger Land“ umfasst das gesamte Verbandsgebiet (gesamtes Gebiet der Mitgliedsgemeinden Gaildorf, Fichtenberg, Oberrot und Sulzbach Laufen). Innerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan dafür ausgewiesenen Flächen dürfen Windenergieanlagen errichtet werden (Konzentrationswirkung), für alle anderen Flächen des gesamten Verbandsgebietes entfaltet diese Planung eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens wird der sachliche Teilflächennutzungsplan rückwirkend gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zum ursprünglichen Bekanntmachungstermin, dem 17.12.2014, in Kraft gesetzt.
Jeder kann den Flächennutzungsplan einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei den Bürgermeisterämtern Gaildorf, Fichtenberg, Oberrot und Sulzbach-Laufen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Gaildorf, 21.04.2026


