Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

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Den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen mitteilen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihren Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.

Die Art und Höhe der Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben, bei umschlossenen Strahlern zusätzlich die Strahler-Nummer und gegebenenfalls die Nummer der Bauartzulassung.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres

Unterlagen

Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist (§ 94 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

Freigabevermerk

27.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg