Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

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Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

Im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (Landeshoheitszeichengesetz - LHZG) sind diejenigen Behörden und Institutionen, die das große oder kleine Landeswappen kraft Gesetzes umfassend führen dürfen, explizit und abschließend aufgeführt.

Darüber hinaus bedarf jede Verwendung im Einzelfall durch beispielsweise Unternehmen, Privatpersonen, Vereine oder Verbände der Genehmigung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg.

Eine Genehmigung kann jedoch insbesondere nur erteilt werden, wenn

  1. die Verwendung des Landeswappens in einer Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde nicht abträglich ist,
  2. durch die Verwendung des Landeswappens der Eindruck hoheitlichen Handelns nicht erweckt wird und
  3. mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

Soweit eine Genehmigung nicht möglich ist, ist die Verwendung des Landeswappens untersagt.

Hinweis: Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehende Wappen oder Zeichen ist ohne Genehmigung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg unzulässig.

Achtung: Die unbefugte Benutzung des Landeswappens, von Teilen des Landeswappens sowie eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Eine Genehmigung ist von Gesetzes wegen nur dann nicht erforderlich, wenn das Landeswappen verwendet wird

  1. für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
  2. für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,
  3. für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
  4. im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen und

das Landeswappen nicht in einer Weise verwendet wird, die für dessen Ansehen und Würde schädlich ist, der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt wird oder kommerzielle Absichten verfolgt werden.

Die Landesdienstflagge (mit Wappenabbildung) darf grundsätzlich ebenfalls nur von wappenführenden Stellen gezeigt werden. Eine Genehmigung für die Verwendung beziehungsweise zum Zeigen der Landesdienstflagge ist entsprechend den Maßstäben einer Verwendung des Landeswappens beziehungsweise deren Genehmigung zu beurteilen.

Die Landesflagge (ohne Wappenabbildung) sowie die Landesfarben dürfen hingegen genehmigungsfrei verwendet werden, um beispielsweise einen Bezug zu oder die Verbundenheit mit Baden-Württemberg zum Ausdruck zu bringen.

Voraussetzungen

Jede Verwendung des Landeswappens, die über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg.

Die Verwendung des Landeswappens beziehungsweise der Landesdienstflagge setzt immer voraus, dass die Verwendung

  1. nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist,
  2. durch die Verwendung des Landeswappens nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt wird und
  3. mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens schriftlich oder elektronisch beantragen.

Fristen

keine

Unterlagen

Bitte legen Sie ihrer Anfrage ein Beispiel oder Muster bei, aus dem ersichtlich ist, wie das Landeswappen konkret verwendet werden soll.

Kosten

keine

Sonstiges

Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehende Wappen oder Zeichen ist ohne Genehmigung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg unzulässig.

Die unbefugte Benutzung des Landeswappens, von Teilen des Landeswappens sowie eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 124 OWiG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (Landeshoheitszeichengesetz - LHzG):

  • § 1 Landeswappen
  • § 3 Führung des Landeswappens

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):

  • § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Zuständigkeit

Innenministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

24.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg