Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sulzbach-Laufen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
CupcakeFacebook
GeomapImagefilmYoutubeFacebookInstagram

Nebenklage einreichen

Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.

Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise

  • Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
  • Körperverletzung
  • Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
  • Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.

Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.

Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.

Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:

  • das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden sollen
  • während der Hauptverhandlung zum Beispiel das Recht auf Ablehnung einer Richterin oder eines Richters beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
  • das Recht, Akteneinsicht durch Ihree Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt zu beantragen
  • die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

Voraussetzungen

  • Im Prozess wird eine Straftat verhandelt, für die die Nebenklage zulässig ist
  • Sie sind selbst das Opfer der Tat oder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn eine nahe Familienangehörige oder ein naher Familienangehöriger getötet wurde:
    • Eltern
    • Kinder
    • Geschwister
    • Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner

Verfahrensablauf

Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.

Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.

Hinweis: Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.

Fristen

Sofern die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ist der Eintritt in ein Verfahren zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie - solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist - auch nach dem ergangenen Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen. Ein entsprechender Antrag auf Anschluss als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger kann schon vor Anklageerhebung gestellt werden.

Unterlagen

schriftliche Erklärung

Kosten

  • bei Verurteilung der Täterin oder des Täters: keine, sofern die oder der Verurteilte zahlungsfähig ist
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenklägers selbst
    • die Kosten einer beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt der Staat.

Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Sonstiges

Sie können bei besonders schweren Straftaten die Beiordnung einer Opferanwältin oder eines Opferanwalts oder einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters auf Staatskosten beantragen.
Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng.
Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.

Zuständigkeit

das mit der Sache befasste Strafgericht

Freigabevermerk

Stand: 30.08.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg