Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Folgen der Behinderung sollen dadurch gemindert und die Integration erleichtert werden.

Eingliederungshilfe kann die folgenden Leistungen betreffen:

  • Wohnen (z.B. betreutes Wohnen, Wohnen in einem Heim)
  • Beschäftigung (z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen)
  • familienentlastende Hilfen
  • Förderung behinderter Kinder in Kindertagesstätten oder Schulen
  • Unterstützung in der Ausbildung und im Studium
  • Versorgung mit Hilfsmitteln

Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe wird sowohl das eigene Einkommen als auch das von unterhaltspflichtigen Verwandten einberechnet.

Die Eingliederungshilfe kann auch als persönliches Budget gewährt werden. In diesem Fall bekommen Sie einen monatlichen Geldbetrag, von dem Sie Dienstleistungen, die Sie benötigen, um am Leben der Gesellschaft teilzunehmen, bezahlen können.

Voraussetzungen

Es muss eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) vorliegen oder drohen.

Verfahrensablauf

Sie sollten bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren. Dort können Sie auch genau klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann.

Wenn Sie alle Unterlagen vorgelegt haben, prüft die zuständige Stelle Ihren Antrag und berechnet aufgrund Ihrer Angaben die Höhe Ihres Anspruches.

Fristen

Es gelten keine Fristen. Da die Eingliederungsbeihilfe aber nicht für die Vergangenheit bezahlt werden kann, sollten Sie Ihren Antrag so bald wie möglich stellen.

Der Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe kann je nach Einzelfall unterschiedlich lange bestehen. Grundsätzlich besteht das Anrecht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Eingliederung voraussichtlich erfüllt sein wird.

Unterlagen

Je nach Einzelfall können verschiedene Nachweise erforderlich sein. Dies sind beispielsweise:

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel)
  • Nachweise über Ausgaben
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
  • ärztliche Gutachten und Unterlagen

Hinweis: Bitte erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe können Geldleistungen oder persönliche Hilfen sein. Der Umfang oder die Höhe der Leistungen hängt vom Grad der Behinderung, aber auch von den Vermögensverhältnissen ab.

Bearbeitungsdauer

Es gelten keine Fristen. Da die Eingliederungsbeihilfe aber nicht für die Vergangenheit bezahlt werden kann, sollten Sie Ihren Antrag so bald wie möglich stellen.

Der Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe kann je nach Einzelfall unterschiedlich lange bestehen. Grundsätzlich besteht das Anrecht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Eingliederung voraussichtlich erfüllt sein wird.

Zuständigkeit

das Sozialamt – dies ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Freigabevermerk

LRA Amt für Sozialwesen 02.01.2017