Lebenslagen: Gemeinde Sulzbach Laufen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sulzbach-Laufen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
CupcakeFacebook
GeomapImagefilmYoutubeFacebookInstagram

Beteiligung des Opfers am Verfahren

In der Regel erhalten Verletzte einer Straftat nur dann einen Bescheid von der Staatsanwaltschaft, wenn das Ermittlungsverfahren dort eingestellt wird.

Sie können schon bei der Anzeigeerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin und den Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen informiert werden.

Auf Antrag werden Verletzte einer Straftat, wenn sie betroffen sind, durch die Stelle, die die Verfahrensakten inne hat, über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens unterrichtet.
Ihren Antrag können Sie an die zuständige Staatsanwaltschaft richten.

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden.

Hinweis: Hierfür benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel.

Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen der oder des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an.

Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie auch beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich die oder der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihr oder ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden.
Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn der oder dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der oder des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die oder der Beschuldigte beziehungsweise die oder der Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden.

Neben der Beteiligung als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatklägerin beziehungsweise als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten:

Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten als Nebenklägerin oder Nebenkläger der Anklage anschließen. Sie werden dadurch zu einer oder einem Verfahrensbeteiligten.

Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (zum Beispiel wegen mangelnden öffentlichen Interesses), können Sie im Verfahren als Privatklägerin oder Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.

Freigabevermerk

04.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg