Verbote an Feiertagen
Nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen nach
am Totengedenktag (20. November 2022)
von 5.00 bis 24.00 Uhr verboten.
Am Totengedenktag sind ferner öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, verboten.
An diesem Tag sind auch sonstige öffentliche Veranstaltungen verboten, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Totengedenktag bis 13.00 Uhr verboten.
Die Gemeinde Sulzbach-Laufen bittet die Bevölkerung, insbesondere die Gastwirte und Vereine, um Beachtung dieser Vorschriften.