Außenbereichssatzungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

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Außenbereichssatzungen

Ergänzungssatzung Walkmühle

Amtliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung
"Walkmühle" in Walkmühle

Der Gemeinderat Sulzbach-Laufen hat am 20.03.2023 in öffentlicher Sitzung die
Ergänzungssatzung "Walkmühle" in Walkmühle nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 20.03.2023, gefertigt vom
Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Die Ergänzungssatzung "Walkmühle" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB
i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der
Gemeinde Sulzbach-Laufen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt
Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von
Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Bock
Bürgermeister

 

Hier finden Sie den dazugehörigen Kartenausschnitt. (PDF-Datei)